§ 2 VersammlungsG

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.1968

§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12006855

alte Dokumentnummer

N11968123860

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