§ 2 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

  1. 1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
  2. 2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
  3. 3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufsals auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

(5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden.

(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
  2. 2. Glas;
  3. 3. Holz;
  4. 4. Keramik;
  5. 5. Metalle;
  6. 6. textile Faserstoffe;
  7. 7. Kunststoffe;
  8. 8. Materialverbunde;
  9. 9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.

(7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß § 9 Abs. 1 eingetragen sind.

(8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat

  1. 1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und
  2. 2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen.

(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke einschließlich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 10.

(9a) Die organische Verwertung von Verpackungen ist die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung ist keine Form der organischen Verwertung.

(10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme.

Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards;
  2. b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm3;
  3. c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage;
  4. d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen;
  5. e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
  6. f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.

(11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.

Schlagworte

Verkehrszweck, Lagerzweck, Transportzweck, Versandzweck,

Gebrauchsinformation

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081907

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