§ 2 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren zu umschließen oder zusammenzuhalten, damit sie verkehrs-, lager- oder verkaufsfähig werden. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen einer Ware dienen.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.

(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
  2. 2. Glas;
  3. 3. Holz;
  4. 4. Keramik;
  5. 5. Metalle;
  6. 6. textile Faserstoffe;
  7. 7. Kunststoffe;
  8. 8. Materialverbunde;
  9. 9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.

(7) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen, wobei die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen hat, die nach der Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.

(8) Ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem liegt vor, wenn

  1. 1. die Sammelstellen bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle eingerichtet sind und die Verpackungen im Sinne dieser Verordnung verwertet werden,
  2. 2. die Entfernung zu Sammelstellen nicht größer ist als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, in denen die Verpackungen abgegeben werden; es ist jedoch mindestens eine Sammelstelle je Gemeinde einzurichten und zu betreiben; hinsichtlich einzelner Packstoffe, die in geringem Ausmaß anfallen, genügt eine Sammelstelle je Bezirk und
  3. 3. der Rechtsträger des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems jedenfalls die Faktoren zur Berechnung von betriebswirtschaftlich angemessenen Sammel- und Behandlungskosten darlegt und auf Verlangen dem Bundesminister für Umwelt vorlegt.

(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 5c.

(10) Thermische Verwertung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn zurückgenommene Stoffgruppen von Verpackungen

  1. 1. in dafür genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen im Rahmen von Produktionsprozessen oder
  2. 2. in Anlagen zur Energiegewinnung für Strom oder Wärme eingesetzt werden
  1. und die Energie nach dem Stand der Technik gewonnen und genutzt wird.
  1. a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards,
  2. b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/nm3,
  3. c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage,
  4. d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen,
  5. e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
  6. f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.

Schlagworte

Gebrauchsinformation, Verkaufsverpackung, Sammelsystem, Sammelkosten

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015431

alte Dokumentnummer

N1199548128J

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