§ 2 Verpackungsverordnung 2014

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2021

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:

  1. 1. Einweggeschirr und -besteck,
  2. 2. Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
  3. 3. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27.

Schlagworte

Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240484

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