§ 2 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
  2. 2. Anwenden der betrieblichen informationstechnologischen Einrichtungen für die Auftragsabwicklung,
  3. 3. Auftragsbezogenes Auswählen und Prüfen der erforderlichen Materialien,
  4. 4. Bedienen von Maschinen zur Packmittelherstellung wie zB Druck-, Klebe- und Stanzmaschinen sowie Überwachung der Fertigungsabläufe,
  5. 5. Planen und Steuern der Produktion sowie Anwenden der betriebliche Logistik und Lagerhaltung,
  6. 6. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
  7. 7. Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,
  8. 8. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards.

Schlagworte

Druckmaschine, Klebemaschine, Sicherheitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107082

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