Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Verpackungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen auf (auch rechnergestützten) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
- 2. Anwenden der betrieblichen informationstechnologischen Einrichtungen für die Auftragsabwicklung,
- 3. Auftragsbezogenes Auswählen und Prüfen der erforderlichen Materialien,
- 4. Bedienen von Maschinen zur Packmittelherstellung wie zB Druck-, Klebe- und Stanzmaschinen sowie Überwachung der Fertigungsabläufe,
- 5. Planen und Steuern der Produktion sowie Anwenden der betriebliche Logistik und Lagerhaltung,
- 6. Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität sowie Durchführen von Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
- 7. Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie Durchführen von einfachen Instandhaltungsarbeiten,
- 8. Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Sicherheits- und Umweltstandards.
Schlagworte
Druckmaschine, Klebemaschine, Sicherheitsstandard
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20006341
Dokumentnummer
NOR40107082
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