Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden
§ 2
(1) Einführer oder ihre Vertreter im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
(2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald aufzulegenden Formblattes zu bedienen.
(3) In dem Formblatt gemäß Abs. 2 ist deutlich getrennt von den vom Einführer auszufüllenden Angaben ein Abschnitt einzurichten, der vom Kontrollorgan auszufüllen ist. In diesem Abschnitt ist, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen, durch das Bundesamt für Wald die Freigabe der Sendung zu erteilen, indem entweder die Durchführung der Untersuchung bestätigt oder erklärt wird, dass die Sendung nicht in der Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen enthalten ist. In diesem Abschnitt ist weiters die Gebühr gemäß § 3 vorzuschreiben.
(4) Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011 unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.
(5) Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
(6) Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit d bis g des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)