§ 2 Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2

Die Wochendienstzeit der

  1. a) zeitverpflichteten Soldaten,
  2. b) Berufsoffiziere,
  3. c) Beamten und Vertragsbediensteten, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, und
  4. d) Personen, die nach § 11a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werden,

    beträgt 41 Stunden.

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