§ 2 Verordnung über Honig

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1994

§ 2.

(1) Auf verpacktem Honig sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft zwingend nur folgende Angaben anzubringen:

  1. 1. die Sachbezeichnung „Honig“ oder eine in § 1 unter Abs. 3 angeführten Bezeichnungen; Wabenhonig, Scheibenhonig, Honig mit Wabenteilen sowie Backhonig bzw. Industriehonig sind jedoch als solche zu bezeichnen; Ergänzungen der genannten Bezeichnungen entsprechend § 1 sind zulässig;
  2. 2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers;
  3. 3. die Nettofüllmenge in Gramm oder Kilogramm;
  4. 4. das Los (Charge); der Angabe geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Die Angabe des Loses ist nicht erforderlich

(2) Wird Honig in Verpackungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 10 Kilogramm in Verkehr gebracht und ist er nicht für den Letztverbraucher bestimmt, so dürfen die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010846

Dokumentnummer

NOR12138026

alte Dokumentnummer

N8199443143J

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