§ 2.
(1) Auf verpacktem Honig sind leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft zwingend nur folgende Angaben anzubringen:
- 1. die Sachbezeichnung „Honig“ oder eine in § 1 unter Abs. 3 angeführten Bezeichnungen; Wabenhonig, Scheibenhonig, Honig mit Wabenteilen sowie Backhonig bzw. Industriehonig sind jedoch als solche zu bezeichnen; Ergänzungen der genannten Bezeichnungen entsprechend § 1 sind zulässig;
- 2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers;
- 3. die Nettofüllmenge in Gramm oder Kilogramm;
- 4. das Los (Charge); der Angabe geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn sie unterscheidet sich deutlich von anderen Angaben. Die Angabe des Loses ist nicht erforderlich
- wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist sowie
- bei Verpackungen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm tief 2 beträgt.
(2) Wird Honig in Verpackungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 10 Kilogramm in Verkehr gebracht und ist er nicht für den Letztverbraucher bestimmt, so dürfen die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Angaben in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10010846
Dokumentnummer
NOR12138026
alte Dokumentnummer
N8199443143J
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