materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010
Stichtagbezogene Daten
§ 2.
Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der 1. Juli jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht, erstmals der 1. Juli 1995:
- 1. a) vollbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- b) teilbeschäftigte Bedienstete des Dienststandes mit Ausnahme der Ersatzkräfte für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- c) Lehrlinge des Bundes,
- d) Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung;
- 2. Höherwertige Verwendungen (Funktionen);
- 3. Mitglieder der Kommissionen
- a) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
- b) nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
- 4. Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Gesetzesnummer
10008879
Dokumentnummer
NOR12107613
alte Dokumentnummer
N6199330738J
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