§ 2 Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2020

Haftpflichtversicherung

§ 2.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss eine Haftpflichtversicherung gegen die Folgen einer Haftpflicht abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227092

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