§ 2 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2020

§ 2.

Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 1 bis 4 StPO dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40221476

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