§ 2 Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in und mit Ablauf des 16. März 2020 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020

Gesetzesnummer

20011077

Dokumentnummer

NOR40221329

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