§ 2 Verordnung mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 2

(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die

  1. 1. am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
  2. 2. an der Truppenoffiziersausbildung

    teilnehmen, beträgt 50 Stunden.

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

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