§ 2
(1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
- 1. am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
- 2. an der Truppenoffiziersausbildung
teilnehmen, beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
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