§ 2 Verordnung-Gebuehren RA-Pruefung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2.

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 7,27 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 18,17 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20001712

Dokumentnummer

NOR40026830

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