§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2004/295

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Ist entsprechend der In-Kraft-Tretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 5 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 2.

Für die Beurteilung des Umstandes, ob der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen, gilt folgendes:

  1. 1. Der Unternehmensschwerpunkt ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Betätigung der ausländischen Gesellschaft als gewerbliche Tätigkeit oder als Vermögensverwaltung einzustufen ist.
  2. 2. Ein Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes liegt vor, wenn Kapital oder Arbeitskräfte nachhaltig und überwiegend in diesen Bereichen eingesetzt werden und die Wertschöpfung nachhaltig und überwiegend aus diesen Bereichen gezogen wird. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich.
  3. 3. Keinesfalls sind dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne des ersten Satzes zuzurechnen:
  1. a) das Unterhalten des Betriebes eines Kreditinstituts,
  2. b) die gewerbliche Vermietung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn diese im Rahmen der Bewirtschaftung ausländischer Märkte erfolgt, und die ausländische Gesellschaft eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt,
  3. c) die Veräußerung von Beteiligungen, für die eine unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfüllen würde.
  1. 4. Hält die ausländische Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft, bei der die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 vorliegen, ist die Betätigung der anderen Gesellschaft im Ausmaß der Beteiligung der Betätigung der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20003497

Dokumentnummer

NOR40054452

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