§ 2
Die Großhändler haben auf Verlangen dem Bundesministerium für Finanzen oder den ihm unterstellten Abgabenbehörden die erforderlichen Verkaufs- und sonstigen Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, um die Nachvollziehbarkeit mit den monatlich zu meldenden Umsätzen an Tabakerzeugnissen zu gewährleisten.
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