Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).
§ 2.
Die nach § 1 durch die Abgabenbehörde zu übertragenden Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Krankenversicherungsträgern durch das KBGG übertragenen Aufgaben darstellen, sind:
- 1. hinsichtlich des Kindes
- – die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- – das echte Geburtsdatum,
- – Vor- und Zunamen,
- – Wohnort und Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl);
- 2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
- – die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
- – das echte Geburtsdatum,
- – Vor- und Zunamen,
- – Geschlecht,
- – Wohnort und Adresse (inklusive Staatencode zur Postleitzahl),
- – die Information, ob zur Person Fall „in Bearbeitung“;
- 3. hinsichtlich des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
- – den Anspruchscode (FB oder AZ),
- – den Anspruchszeitraum (Beginn und Ende);
- 4. hinsichtlich des Antrages auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ)
- – die Art der beantragten Beihilfe (FB oder AZ),
- – das Datum der Antragstellung (Datum der Anmerkung).
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021
Gesetzesnummer
20001770
Dokumentnummer
NOR40028135
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