§ 2.
Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit den im § 1 genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20001915
Dokumentnummer
NOR40029806
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