§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/107

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 2.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR40220971

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)