§ 2.
Die Verordnung ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 enden. Die Verordnung ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 enden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 632/2003
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
10005058
Dokumentnummer
NOR40048987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)