§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/102

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1997

§ 2.

Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005083

Dokumentnummer

NOR12056241

alte Dokumentnummer

N3199761728J

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