§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1996/303

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1996

§ 2

(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit oder Zöliakie ............. 950 S

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ................... 700 S

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit .... 550 S

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

(2) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

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