§ 2
(1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 1,50 vH betragen. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 darf dieser Zinssatz 1,50 vH nicht übersteigen.
(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60 vH des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
(4) Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.
(5) Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.
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