§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1994/554

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

Geschäftsgegenstand

§ 2.

(1) Als Eigenkapital im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 HGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und des Bilanzgewinnes, soweit dieser im Folgejahr ausgeschüttet wird. Das Eigenkapital ist insoweit nicht zu veranlagen, als es zur notwendigen Ausstattung und Betriebsführung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dient. Im übrigen hat sich die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft (§ 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) auf die in § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannten Bereiche zu beschränken.

(2) Die Untergrenze des § 6b Abs. 1 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von 75% für die Inlandsveranlagung hat sich auf die Gesamtsumme der Veranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40015293

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