§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1993/32

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1993

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6

§ 2.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

Schlagworte

Jahresausgleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004803

Dokumentnummer

NOR12052116

alte Dokumentnummer

N3199325145J

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