§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1990/551

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1990

§ 2.

(1) Der Antrag (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat die Erklärung des Steuerpflichtigen zu enthalten, daß der Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 jährlich 10000 S nicht übersteigt. Wird die Erklärung für das laufende Jahr und die Folgejahre abgegeben, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Bausparkasse das Überschreiten der Einkunftsgrenze unverzüglich zu melden. Kommt der Umstand, daß der Grenzbetrag überschritten wurde, erst nach dem 30. April des Folgejahres hervor, oder ist der Bausparvertrag nicht mehr aufrecht, so ist die Meldung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu richten.

(2) Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens 30. April des Folgejahres gestellt werden. Anträge für weitere Folgejahre sind möglich.

(3) Liegt ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse vor, so ist die Bausparkasse verpflichtet, bei Übermittlung des Kontoauszuges auf die Erstattung sowie die Meldepflicht hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004636

Dokumentnummer

NOR12050638

alte Dokumentnummer

N3199010090L

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