§ 2.
(1) Der Antrag (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat die Erklärung des Steuerpflichtigen zu enthalten, daß der Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 jährlich 10000 S nicht übersteigt. Wird die Erklärung für das laufende Jahr und die Folgejahre abgegeben, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Bausparkasse das Überschreiten der Einkunftsgrenze unverzüglich zu melden. Kommt der Umstand, daß der Grenzbetrag überschritten wurde, erst nach dem 30. April des Folgejahres hervor, oder ist der Bausparvertrag nicht mehr aufrecht, so ist die Meldung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu richten.
(2) Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens 30. April des Folgejahres gestellt werden. Anträge für weitere Folgejahre sind möglich.
(3) Liegt ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse vor, so ist die Bausparkasse verpflichtet, bei Übermittlung des Kontoauszuges auf die Erstattung sowie die Meldepflicht hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004636
Dokumentnummer
NOR12050638
alte Dokumentnummer
N3199010090L
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