Bezugszeitraum: ab 1989 (vgl. § 3)
§ 2.
Neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung noch nachstehende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- 1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
- 2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz 1988), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe,
- 3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
- 4. Absetzung für Abnutzung nach §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Anlagekartei), allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),
- 5. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz 1988),
- 6. steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
- 7. Investitionsfreibetrag nach § 10 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
- 8. steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 7 und 8 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
- 9. steuerfreier Betrag nach § 14 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
- 10. vorzeitige Abschreibung nach § 115 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (laut Verzeichnis),
- 11. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
- 12. abgeführte Umsatzsteuer - abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch - und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer, Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970 (laut Zahlungsbelegen),
- 13. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Unfallversicherung, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR12050697
alte Dokumentnummer
N3199010530J
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