§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1990/54

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Bezugszeitraum: 1989 bis 1994 (vgl. § 4 idF BGBl. Nr. 138/1995)

§ 2.

(1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  1. 1. Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) einschließlich des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,
  2. 2. der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede Person mit 9 000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen,
  3. 3. nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
  4. 4. bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.

(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in nachgewiesener Höhe abzusetzen.

Schlagworte

Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10004642

Dokumentnummer

NOR12050693

alte Dokumentnummer

N3199010525J

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