§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1989/409

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 2.

Das in § 53 Abs. 2 angeführte Verzeichnis und die in § 54 Abs. 4 EStG 1988 angeführte Mitteilung können durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die Gemeinde dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das das Verzeichnis und die Mitteilungen zu erstellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10004607

Dokumentnummer

NOR12050225

alte Dokumentnummer

N3198910088H

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