zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 2.
Das in § 53 Abs. 2 angeführte Verzeichnis und die in § 54 Abs. 4 EStG 1988 angeführte Mitteilung können durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die Gemeinde dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das das Verzeichnis und die Mitteilungen zu erstellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10004607
Dokumentnummer
NOR12050225
alte Dokumentnummer
N3198910088H
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