§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1983/628

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1983

§ 2

(1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein.

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