§ 2 Verordnung - BMF-BGBl 1983/627

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 2

Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen hat.

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