§ 2 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung

Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG sowie eines allfälligen Ermächtigungsbeschlusses zu ihrer Veräußerung

§ 2.

(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat Tag und Inhalt des (Ermächtigungs‑)Beschlusses der Hauptversammlung zum Rückerwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für einen allfälligen Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zur Veräußerung danach erworbener eigener Aktien.

(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Schlagworte

Ermächtigungsbeschluss

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029040

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