2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2
(1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
- 1. behauene Grenzsteine,
- 2. Metallrohre,
- 3. Kunststoff- oder Metallmarken,
- 4. Grenzbolzen oder
- 5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
(4) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
- 1. innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
- 2. im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
- 3. nicht zugänglich ist oder
- 4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.
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