§ 2.
(1) Die Koordinaten der für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 1 VermG erforderlichen Standpunkte sind durch einen durchgreifend kontrollierten und überbestimmten Anschluß an die nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die den Genauigkeitsanforderungen des § 7 entsprechen.
(2) Ist keiner der zu vermessenden Grenzpunkte vom nächstgelegenen Festpunkt mehr als 150 m entfernt und werden von diesem die Anschlußrichtungen nach mindestens zwei anderen Festpunkten gemessen, so ist die Verwendung nur dieses Festpunktes als Standpunkt ausreichend.
(3) Dauerhaft stabilisierte Standpunkte, deren technische Unterlagen im Grenzkataster enthalten sind und die gemäß Abs. 1 an das Festpunktfeld angeschlossen worden sind, können an Stelle der Festpunkte zur Vermessung der Grenzpunkte verwendet werden.
(4) Die Stabilisierung der beim Anschluß verwendeten Festpunkte, bzw. im Falle des Abs. 3 der Standpunkte, ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154608
alte Dokumentnummer
N9199421828L
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