§ 2 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.

(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

  1. 1. Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  2. 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich nur auf das Inlandsvermögen.

Schlagworte

Ausländer, Kapitalgesellschaft, juristische Person

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042408

alte Dokumentnummer

N3195411873R

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