Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,
- 2. Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,
- 3. Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
- 4. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
- 5. Erfassen von Vermessungsdaten,
- 6. Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,
- 7. Anfertigen von Skizzen,
- 8. Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10007984
Dokumentnummer
NOR12090479
alte Dokumentnummer
N5199852094L
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