§ 2 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Vermessungstechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen von Skizzen, Plänen und Karten,
  2. 2. Arbeiten mit verschiedenen Meßgeräten,
  3. 3. Planen und Organisieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
  4. 4. Ausführen und Dokumentieren von Vermessungsarbeiten nach gegebenen Richtlinien,
  5. 5. Erfassen von Vermessungsdaten,
  6. 6. Berechnen und Auswerten von Vermessungsdaten,
  7. 7. Anfertigen von Skizzen,
  8. 8. Analoges und digitales Erstellen, Bearbeiten und Dokumentieren von Plänen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090479

alte Dokumentnummer

N5199852094L

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