§ 2.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wobei - unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen - jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:
- 1. die Farbe des Etiketts ist braun;
- 2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
- 3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 1999 in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10011091
Dokumentnummer
NOR12141862
alte Dokumentnummer
N8199810621O
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