§ 2 Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzten Anforderungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1998

§ 2.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/1997, wobei - unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen - jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:

  1. 1. die Farbe des Etiketts ist braun;
  2. 2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
  3. 3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 1999 in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10011091

Dokumentnummer

NOR12141862

alte Dokumentnummer

N8199810621O

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