§ 2 Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzen Anforderungen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1998

§ 2.

Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten für den Inhaber der Einfuhrbewilligung gemäß § 15 der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1998, wobei – unbeschadet der pflanzengesundheitlichen und rebenverkehrsrechtlichen Anforderungen gemäß der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Vermehrungsgut von Reben zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 68/193/EWG des Rates nicht entspricht“ – jedenfalls folgende Bedingungen einzuhalten sind:

  1. 1. die Farbe des Etiketts ist braun;
  2. 2. auf dem Etikett ist anzugeben, daß es sich um Vermehrungsmaterial einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist;
  3. 3. jede veredelte Pflanze, die aus einer erfolgreichen Pfropfung unter Verwendung der in § 1 angeführten Stecklinge entsteht, darf frühestens 2000 in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10011141

Dokumentnummer

NOR12142988

alte Dokumentnummer

N8199855988L

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