Marktnotierungen
§ 2.
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den Vermarktungsnormen der EU vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20007040
Dokumentnummer
NOR40123616
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