§ 2 Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2008

Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht

§ 2

(1) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(2) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem BAES spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilungen zumachen.

(3) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollverwaltung beizuziehen.

(4) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 3 hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

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