Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 2
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung folgender Vorschriften:
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 334 vom 23. Dezember 1996, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. Nr. L 052 vom 22. Februar 1997, S. 8),
- 2. der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 261 vom 20. Oktober 1993, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S. 5),
- 3. der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (ABl. Nr. L 212 vom 22. Juli 1989, S. 79),
- 4. der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. Nr. L 163 vom 17. Juni 1992, S. 1),
- 5. der Verordnung (EG) Nr. 1447/99 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen (ABl. Nr. L 167 vom 2. Juli 1999, S. 5) sowie
- 6. dieser Verordnung.
(1a) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut.
(1b) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.
(2) Bei der Einfuhr von Fischen oder Fischereierzeugnissen nach Österreich, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle bereits ausgeübt werden, während die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung stehen.
(3) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr schriftlich oder fernschriftlich hievon Mitteilung zu machen.
(4) Bei Fischen oder Fischereierzeugnissen, für die Mindestgrößen oder Vermarktungsnormen festgelegt wurden, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache beizuziehen.
(5) Jeder Händler oder Verarbeiter von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach Abs. 4 hat der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Gemeinschaft Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und Mindestgrößen bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.
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