§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europa-Assistent/in“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europa-Assistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europa-Assistent“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003468
Dokumentnummer
NOR40054067
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