§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20002996
Dokumentnummer
NOR40046270
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