§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und der Bezeichnungen Akademische Controllerin“ und Akademischer Controller“, International Management Center Graz (IMC Graz), Lehrgang Controlling“

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Controlling“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Controllerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Controller“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20002996

Dokumentnummer

NOR40046270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)