§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Balkanologin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Balkanologe“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20002909
Dokumentnummer
NOR40044790
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