§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ des Institutes für den Donauraum und Mitteleuropa (IDM) sowie über die Festlegung der Bezeichnungen Akademische Balkanologin“ und Akademischer Balkanologe“

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Interdisziplinäre Balkanstudien Wien“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Balkanologin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Balkanologe“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20002909

Dokumentnummer

NOR40044790

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