§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Öffentlicher Gesundheitsdienst)“, Physikatslehrgang, Verein für Bildungsinnovation im Gesundheitswesen (BIG), Land Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Physikatslehrganges hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Öffentlicher Gesundheitsdienst)", abgekürzt “MAS", zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20002747

Dokumentnummer

NOR40041370

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