§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
20001975
Dokumentnummer
NOR40030780
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