§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)“, Lehrgang für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung, Interuniversitäre Studiengemeinschaft für integrative Gesundheitsarbeit und Medizin e. V.

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)", abgekürzt “MAS", zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

20001975

Dokumentnummer

NOR40030780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)