§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Database-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Database-Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20001821
Dokumentnummer
NOR40028396
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
