§ 2.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter der Lehrganges „Systems-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Asolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Systems-Engineer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
20001820
Dokumentnummer
NOR40028392
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