§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademischer Systems-Engineer“, Lehrgang Systems-Engineer“, Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 2.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter der Lehrganges „Systems-Engineer“ hat den Absolventinnen und den Asolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Systems-Engineer“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20001820

Dokumentnummer

NOR40028392

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