§ 2 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und Akademischer Leiter des Pflegedienstes“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

§ 2.

Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2026

Gesetzesnummer

10010133

Dokumentnummer

NOR12128200

alte Dokumentnummer

N7199913609U

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