§ 2.
Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Bildungsmanagement“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungsmanagerin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungsmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10010127
Dokumentnummer
NOR12128170
alte Dokumentnummer
N7199913377U
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